Aufgaben des Bundeskanzlers

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Aufgaben des Bundeskanzlers

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sieht für das Amt des Bundeskanzlers eine starke Position vor: So hat der Bundeskanzler nach Artikel 64 Grundgesetz das Recht, das Bundeskabinett zu bilden.

Portrait Olaf Scholz

Olaf Scholz ist der neunte Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland.

Foto: Janine Schmitz/photothek.de

Der Kanzler schlägt dem Bundespräsidenten die Kandidatinnen und Kandidaten für die Ministerämter vor, und damit die Mitglieder des Bundeskabinetts. Auf gleiche Weise ist die Entlassung der Bundesminister möglich. Außerdem hat der Bundeskanzler den Vorsitz im Bundeskabinett und leitet die Kabinettssitzungen.

Rahmen für das Regierungshandeln

Nach Artikel 65 Grundgesetz (GG) bestimmt der Bundeskanzler die Richtlinien der Regierungspolitik und trägt dafür die Verantwortung. Diese Richtlinienkompetenz umfasst die Vorgabe eines Rahmens für das Regierungshandeln, den die einzelnen Ministerien mit Inhalten ausfüllen.

Innerhalb der von dem Bundeskanzler bestimmten Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung. Diese Arbeitsweise heißt Ressortprinzip.

Absprachen mit Regierungspartnern

Der Bundeskanzler leitet die Geschäfte der Bundesregierung nach einer vom Bundeskabinett beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung. Er trägt die Regierungsverantwortung gegenüber dem Bundestag.

Häufig bestehen Regierungen aus Koalitionen, die zwei oder mehrere Parteien eingehen, um über eine Mehrheit im Bundestag zu verfügen. Innerhalb dieser Regierungskoalition ist der Bundeskanzler an die Absprachen mit den Regierungspartnern gebunden, will er das Bündnis nicht unnötig belasten.

Den Vizekanzler stellt der Koalitionspartner

Der Bundeskanzler entscheidet auch über seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter (Artikel 69 GG). Dieses Amt übernimmt eine Bundesministerin oder ein Bundesminister. Handelt es sich um eine Koalitionsregierung, wird gewöhnlich ein Parteimitglied des Regierungspartners zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter ernannt.

Im Verteidigungsfall besitzt der Bundeskanzler die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte (Artikel 115b GG).

Zustimmung zur Regierungspolitik

Mithilfe der Vertrauensfrage kann sich der Bundeskanzler vergewissern, ob seine Politik vom Bundestag unterstützt wird (Artikel 68 GG). Findet der Antrag keine mehrheitliche Zustimmung der Abgeordneten, kann der Bundeskanzler dem Bundespräsidenten die Auflösung des Parlaments vorschlagen. Dieses Recht erlischt jedoch, wenn der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine neue Bundeskanzlerin oder einen neuen Bundeskanzler wählt.