Der Kanzler und das Kabinett  

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Kompakt erklärt Der Kanzler und das Kabinett  

Das Bundeskabinett ist zentral für die Regierungsarbeit in Deutschland. Doch wie läuft die Kabinettsarbeit ab? Welche Rolle spielt der Kanzler – und was gilt bei einer Koalitionsregierung? Ein Blick auf seine Zusammensetzung, Aufgaben und Prinzipien.

Kabinettssaal im Bundeskanzleramt.

Kabinettssaal im Bundeskanzleramt.

Foto: Bundesregierung/Bernd Kühler

Im Grundgesetz (GG) ist geregelt, dass die Bundesregierung aus dem Bundeskanzler sowie aus den Bundesministerinnen und -ministern besteht (Artikel 62 GG). Gemeinsam bilden sie das sogenannte Bundeskabinett. Den Vorsitz darin hat der Bundeskanzler.

Ernennung von Bundesministerinnen und -ministern

Der Bundeskanzler macht dem Bundespräsidenten einen verbindlichen Vorschlag, welche Personen ein Ministeramt übernehmen und welches Ressort sie leiten sollen. Die formelle Ernennung erfolgt durch den Bundespräsidenten (Artikel 64 GG). 

Die Anzahl der Ministerinnen und Minister ist im Grundgesetz nicht festgelegt. Während der Amtszeit einer Bundesregierung kann es durch die Neubesetzung von Ministerämtern zur Umbildung des Bundeskabinetts kommen. Entlassungen von Ministerinnen und Ministern schlägt ebenfalls der Bundeskanzler vor.

Kabinettsbildung bei Koalitionsregierungen

Kommt es zu einer Koalitionsregierung, ist der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin bei der Besetzung der Ministerien politisch an die Koalitionsvereinbarungen gebunden. Diese Vereinbarungen entstehen in Verhandlungen zwischen den Koalitionsparteien und legen das gemeinsame Regierungsprogramm fest.

Eine Koalition ist ein Zusammenschluss aus zwei oder mehreren Parteien, die im Deutschen Bundestag gemeinsam über die Mehrheit der Abgeordneten verfügen. Bilden diese Parteien zusammen die Regierung, spricht man von einer Koalitionsregierung. Verhandlungen über die Koalitionsvereinbarungen finden in der Regel vor der Kabinettsbildung statt.

Jeden Mittwoch tagt das Kabinett

Das Bundeskabinett spielt für die Regierungsarbeit eine wichtige Rolle. Es tritt regulär jeden Mittwoch unter Vorsitz des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin zur Beratung zusammen. Ist der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin verhindert, leitet die Stellvertreterin oder der Stellvertreter die Kabinettssitzung. Neben den Bundesministerinnen und -ministern nehmen auch der Regierungssprecher oder die Regierungssprecherin sowie die Staatsministerinnen und -minister regelmäßig an der Sitzung teil – auch wenn sie nicht dem Kabinett angehören.

In den Sitzungen beraten und beschließen die Kabinettsmitglieder gemeinsam die nächsten Vorhaben der Bundesregierung. Das sind zum Beispiel Gesetzentwürfe, Verordnungen, Initiativen, Aktionsprogramme, Berichte und der Bundeshaushalt.

Die Grundlage der Arbeit des Bundeskabinetts bildet die Geschäftsordnung PDF, 102 KB, nicht barrierefrei
Mehr zu den Beschlüssen des Kabinetts finden Sie hier.

Die Arbeitsprinzipien der Bundesregierung

Das Grundgesetz unterscheidet drei wichtige Arbeitsprinzipien für die Bundesregierung: das Kanzler-, das Kollegial- und das Ressortprinzip (Artikel 65 GG). Diese Prinzipien regeln den Umgang und die Arbeitsteilung im Kabinett.

  • Kanzlerprinzip: „Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik …“
    Der Kanzler legt die politische Gesamtlinie fest und trägt dafür die Verantwortung. Dies wird auch „Richtlinienkompetenz“ genannt. Grundlage hierfür ist eine vom Kabinett beschlossene Geschäftsordnung. Diese wird vom Bundespräsidenten genehmigt.
  • Ressortprinzip: „… jeder Bundesminister leitet seinen Geschäftsbereich selbstständig und eigenverantwortlich.“
    Bundesministerinnen und -minister führen ihre Ressorts eigenständig und eigenverantwortlich. Dabei müssen sie ihre Entscheidungen im Rahmen der politischen Vorgaben des Kanzlers treffen. Dieser darf nicht ohne weiteres in die Befugnisse der Ministerinnen und Minister eingreifen.
  • Kollegialprinzip: „Über Meinungsverschiedenheiten … entscheidet die Bundesregierung.“
    Entscheidungen von größerer Tragweite werden gemeinsam im Kabinett getroffen. Kommt es also zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ministerinnen oder Ministern, schlichtet der Bundeskanzler. Als „Erster oder Erste unter Gleichen“ hat er oder sie in der Regel die letzte Entscheidung.