Der Bundeskanzler ist der Chef der Regierung. Er bestimmt die Richtung der Politik und trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit der Bundesregierung. Doch was genau gehört noch zu seinen Aufgaben und Befugnissen? Ein Überblick.
Friedrich Merz ist der zehnte Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland.
Foto: Tobias Koch
Der Bundeskanzler steht an der Spitze der Regierung. Im Grundgesetz sind seine wichtigsten Aufgaben festgehalten.
Für das Amt des Bundeskanzlers sieht das Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland eine starke Position vor: Nach Artikel 64 GG schlägt er die Kandidatinnen und Kandidaten für die Minister vor – und damit die Mitglieder des Bundeskabinetts. Der Bundeskanzler hat den Vorsitz im Bundeskabinett und leitet die Kabinettssitzungen.
Der Bundeskanzler leitet die Geschäfte der Bundesregierung nach einer vom Bundeskabinett beschlossenen und von dem Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung PDF, 102 KB, nicht barrierefrei .
Außerdem kann er die Entlassung der Bundesministerinnen oder -minister vorschlagen.
Nach Artikel 65 GG bestimmt der Bundeskanzler die Richtlinien der Regierungspolitik und trägt dafür die Verantwortung. Diese Richtlinienkompetenz umfasst die Vorgabe eines Rahmens für das Regierungshandeln, den die einzelnen Ministerinnen und Minister mit Inhalten ausfüllen.
Innerhalb der vom Bundeskanzler bestimmten Richtlinien leitet jede Bundesministerin und jeder Bundesminister die Geschäftsbereiche selbstständig und unter eigener Verantwortung. Diese Arbeitsweise heißt Ressortprinzip.
Auch wenn Bundesministerinnen und -minister ihre Ressorts eigenständig leiten, liegt die politische Hauptverantwortung beim Kanzler – insbesondere bei wichtigen politischen Entscheidungen. Somit trägt er die Gesamtverantwortung für die Arbeit der Bundesregierung – auch gegenüber dem Deutschen Bundestag.
Das bedeutet, dass der Kanzler gegenüber dem Bundestag rechenschaftspflichtig ist. Er muss dem Bundestag Rede und Antwort stehen, zum Beispiel in:
Häufig bestehen Regierungen aus Koalitionen von zwei oder mehreren Parteien. Damit sie über eine stabile Mehrheit im Bundestag zu verfügen, treffen die Parteien vorher Absprachen in einem Koalitionsvertrag über Ziele und Maßnahmen der künftigen Regierungsarbeit fest.
Im Verteidigungsfall besitzt der Bundeskanzler eine besondere Verantwortung: Er übt die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte (Artikel 115b GG) aus.
Der Bundeskanzler entscheidet auch über seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter (Artikel 69 GG). Dieses Amt übernimmt eine Bundesministerin oder ein Bundesminister. Handelt es sich um eine Koalitionsregierung, wird gewöhnlich ein Mitglied des Regierungspartners ernannt.
Mithilfe der Vertrauensfrage kann sich der Bundeskanzler vergewissern, ob seine Politik vom Bundestag unterstützt wird (Artikel 68 GG). Erhält der Bundeskanzler keine mehrheitliche Zustimmung der Abgeordneten, kann er dem Bundespräsidenten die Auflösung des Parlaments vorschlagen.
Dieses Recht kann jedoch im Falle eines konstruktiven Misstrauensvotums erlöschen: Dann wählt der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine neue Bundeskanzlerin oder einen neuen Bundeskanzler (Artikel 67 GG).