Wie funktioniert die Kanzlerwahl?  

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Blick in den Plenarsaal des Bundestages.

Der Bundeskanzler wird vom Bundestag gewählt.

Foto: Bundesregierung/Marvin Ibo Güngör

Bundeskanzlerin oder Bundeskanzler kann werden, wer mindestens 18 Jahre alt ist und die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt. Ein Mandat im Bundestag ist nicht nötig. Der Bundespräsident schlägt nach Gesprächen mit den Bundestagsfraktionen eine Kandidatin oder einen Kandidaten für das wichtige Amt vor.

Ablauf der Wahl

Die Wahl läuft nach Artikel 63 des Grundgesetzes (GG) ab. Danach wird die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag ohne Aussprache gewählt. 

Alle vier Jahre entscheiden die Bürgerinnen und Bürger Deutschlands neu über ihre Vertretung, dem Deutschen Bundestag. Der Bundestag entscheidet dann darüber, wer an der Spitze der Bundesregierung stehen soll.

Zu einer erfolgreichen Wahl benötigt die Kanzlerkandidatin oder der Kanzlerkandidat in der ersten Wahlphase die absolute Mehrheit der Abgeordnetenstimmen. Das bedeutet, sie oder er muss die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinen. Man spricht auch von der „Kanzlermehrheit”.

Kommt bei der Wahl im ersten Durchgang keine absolute Mehrheit zustande, schließt sich eine zweite Wahlphase an. Der Bundestag hat nun 14 Tage Zeit, eine Kandidatin oder einen Kandidaten zu wählen. Die Zahl der Wahlgänge ist nicht begrenzt. Auch hierbei ist die absolute Mehrheit notwendig (Artikel 63 Absatz 3 GG).

Ist diese zweite Phase ebenfalls nicht erfolgreich, so muss das Parlament in einer dritten Phase unverzüglich erneut abstimmen. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhält (relative Mehrheit).

Bisher war die Bundeskanzlerwahl immer im ersten Wahlgang erfolgreich. Mehr Informationen zum Wahlverfahren finden Sie hier. 

Ist die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler mit absoluter Mehrheit gewählt, so muss der Bundespräsident sie oder ihn ernennen. Erreicht die oder der Gewählte nur die relative Mehrheit (also die meisten Stimmen), muss der Bundespräsident sie oder ihn entweder binnen sieben Tagen ernennen oder den Bundestag auflösen (Artikel 63 Absatz 4 GG).

Amtsdauer

Das Grundgesetz schreibt keine feste Amtszeit und keine Begrenzung der Amtszeiten für die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler vor. Üblicherweise wird sie oder er für die Dauer einer Legislaturperiode, also vier Jahre, gewählt (Artikel 39 Absatz 1 GG).

Die Amtszeit beginnt also mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde durch den Bundespräsidenten nach der erfolgreichen Kanzlerwahl. Sie endet gewöhnlich mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages (Artikel 69 GG). Die Bundeskanzlerin oder Bundeskanzler ist dazu angehalten, auf Bitte des Bundespräsidenten die Geschäfte bis zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen, heißt es in Artikel 69 GG.

Helmut Schmidt (rechts) gratuliert Helmut Kohl zu seiner Wahl als Bundeskanzler.

Kohl und Schmidt nach dem konstruktiven Misstrauensvotum

Foto: Bundesregierung/Ludwig Wegmann

Das Parlament kann jedoch der Regierungschefin oder dem Regierungschef das Misstrauen aussprechen und sie oder ihn abwählen. Allerdings müssen die Abgeordneten gleichzeitig eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählen (Artikel 67 GG).

In der Geschichte der Bundesrepublik gab es bislang mit Helmut Kohl nur einen einzigen Anwärter, der durch dieses so genannte konstruktive Misstrauensvotum ins Amt kam. 1982 wurde er als Nachfolger von Helmut Schmidt gewählt.