Bundesregierung geschäftsführend im Amt

Entlassung der Bundesregierung Bundesregierung geschäftsführend im Amt

Bundespräsident Gauck hat der Bundeskanzlerin und den Regierungsmitgliedern ihre Entlassungsurkunden ausgehändigt. Zugleich hat er die Bundeskanzlerin ersucht, die Geschäfte bis zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen.

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Die Bundesregierung nach der Übergabe der Entlassungsurkunden bei Gauck

Nach der Übergabe der Entlassungsurkunden durch Bundespräsident Gauck

Foto: Bundesregierung/Bergmann

Gauck dankte bei der Zeremonie im Schloss Bellevue der Bundeskanzlerin und der Bundesregierung. "Mit Ihrer Arbeit haben Sie sich um unser Land und die Menschen verdient gemacht", sagte der Bundespräsident. Anschließend überreichte er der Bundeskanzlerin und den Ministerinnen und Ministern ihre Entlassungsurkunden.

Mit der konstituierenden Sitzung des neuen Bundestages am 22. Oktober ist die bisherige Bundesregierung nicht mehr im Amt. Da die Kanzlerwahl nicht auf der Tagesordnung der konstituierenden Sitzung des Bundestages stand, wäre die Bundesrepublik nach diesem Tag ohne eine Regierung. Um dies zu verhindern, regelt das Grundgesetz im dritten Absatz des Artikels 69, dass der Bundeskanzler und die Bundesminister auf Ersuchen des Bundespräsidenten die Geschäfte bis zur Ernennung eines Nachfolgers weiterführen.

Auch Parlamentarische Staatssekretäre bleiben geschäftsführend im Amt

Das Amtsverhältnis als Parlamentarischer Staatssekretär oder Parlamentarische Staatssekretärin endet - wie das des Mitglieds der Bundesregierung, dem er oder sie zugeordnet ist – beim Zusammentritt des Deutschen Bundestages. Soweit das Mitglied der Bundesregierung danach geschäftsführend tätig bleibt, besteht auch das Amtsverhältnis als Parlamentarischer Staatssekretär oder Staatssekretärin fort. Es endet dann zusammen mit der geschäftsführenden Tätigkeit des Mitglieds der Bundesregierung.

Auch Parlamentarische Staatssekretäre, die nicht wieder in den Deutschen Bundestag gewählt wurden, bleiben während der Geschäftsführung "ihres" Mitglieds der Bundesregierung im Amt. Sie erhalten erst am Ende der Geschäftsführung der Bundesregierung ihre Beendigungsurkunden.

Befugnisse einer geschäftsführenden Bundesregierung

Eine geschäftsführende Regierung besitzt grundsätzlich dieselben Befugnisse wie eine "regulär" im Amt befindliche Regierung. Ihr Handlungsspielraum ist nicht auf die "laufenden Geschäfte" beschränkt. Allerdings gebietet der Übergangscharakter einer geschäftsführenden Bundesregierung größtmögliche politische Zurückhaltung.

Ihr steht jedoch das Gesetzesinitiativrecht einschließlich der Einbringung des Haushalts zu. Die Ressortministerinnen und -minister haben weiterhin die ihnen nach Artikel 65, Satz 2 des Grundgesetzes zustehenden Befugnisse. Das schließt das Recht zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften ein.

Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler einer geschäftsführenden Regierung kann keine Vertrauensfrage nach Artikel 68 des Grundgesetzes stellen, weil er nicht kraft parlamentarischen Vertrauens des neuen Bundestages amtiert und als nur geschäftsführender Kanzler nicht die Voraussetzungen für eine Bundestagsauflösung schaffen kann. Ein Misstrauensvotum des neu gewählten Bundestages nach Artikel 67 des Grundgesetzes ist ebenso ausgeschlossen. Das Parlament besitzt gegenüber der geschäftsführenden Regierung aber die übrigen parlamentarischen Kontrollrechte.